26.05.2018 | Prof. Dr. Dirk Uwer

Investitionskontrolle für Minderheitserwerbe unterhalb der Sperrminorität?

Aktuelles Stichwort, Allgemein

Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland unterfallen der Investitionskontrolle durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit ein ausländischer Erwerber hierdurch mindestens 25% der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen erlangt (sog. Aufgreifschwelle). Das deutsche Investitionskontrollregime wurde zuletzt im Zuge der jüngeren handelspolitischen Entwicklungen im Juli 2017 verschärft. Nun soll es erneut reformiert werden. Im Kern geht es um die Absenkung der Aufgreifschwelle auf einen Wert zwischen 10 und 20%.

Diese Absenkung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Ausländische Minderheitserwerbe unterhalb der 25%-Schwelle sind per se nicht sicherheitsrelevant und bedürfen damit auch keiner sicherheitspolitischen Überprüfung. Denn ein Gesellschafter benötigt nach den Grundregeln des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts wenigstens einen Stimmrechtsanteil von über 25%, um für die Zielgesellschaft wesentliche Entscheidungen blockieren zu können (Sperrminorität). Die derzeit geltende Aufgreifschwelle ist daher sachgerecht.

Die Investitionskontrolle hat sich wegen ihrer zunehmenden Verfahrensdauer und Komplexität zu einer erheblichen regulatorischen Hürde für ausländische Investoren entwickelt. Eine Absenkung der Aufgreifschwelle führte dazu, dass diese Hürde künftig auch bei Minderheitserwerben unterhalb der Sperrminorität zu überwinden wäre. Dies dürfte für Investoren, die bei kleineren Transaktionen regelmäßig mit engem Zeitplan und knappem Budget kalkulieren, besonders empfindlich sein.

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